Polizeihundeführer haftet persönlich für Biss seines Diensthundes
Hunde sind stets so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Das gilt auch für Polizeihunde. Verletzt ein Polizeihundeführer diese Pflicht – auch in seiner Freizeit – grob fahrlässig, haftet er persönlich (z.B. für einen Hundebiss).
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