Kein scharfes Abbremsen für Fuchs am Straßenrand
Die Fahrerin eines Pkw bremste wegen eines Fuchses am Straßenrand ihr Fahrzeug stark ab, weshalb es zu einem Auffahrunfall durch das nachfolgende Fahrzeug kam. Die Haftpflichtversicherung ersetzte der vorausfahrenden Fahrerin den Schaden zu 2/3. Diese wollte den Schaden aber vollständig ersetzt bekommen.
Das Amtsgericht Pfaffenhofen entschied, der Fahrerin steht kein weiterer Schadensersatz zu. Sie hat nach Ansicht des Gerichts ohne »zwingenden Grund« stark abgebremst (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO). Ein zwingender Grund liegt nur vor, wenn das starke Abbremsen einen Unfall verhindern und so Verkehrsteilnehmer vor Sach- und Personenschäden schützen soll.
Bei der hier vorzunehmenden Güterabwägung ist nach Auffassung des Amtsgerichts ein Pkw das höherwertige Rechtsgut gegenüber einem Kleintier, wie der Fuchs eines ist. Die Fahrerin hätte auf das kleine Tier, das für sie und ihr Fahrzeug keine Gefahr darstellte, nur dann Rücksicht nehmen dürfen, wenn ihr das »ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit« möglich gewesen wäre. Der Schutz des Fuchses musste daher hinter dem »Schutz des nachfolgenden Verkehrs« zurücktreten müssen.
Das Gericht wertete den Unfallbeitrag der Fahrerin des vorderen Pkw durch das abrupte Abbremsen als besonders schwerwiegend, während der nachfolgenden Fahrerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie keinen ausreichenden Sicherheitsabstand gewahrt hätte. Letztere hätte daher nur insoweit für den Schaden aufkommen müssen, als sich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs realisiert habe. Daher konnte die Fahrerin, die durch ihr starkes Abbremsen den Unfall verursacht hatte, nach Ansicht des Gerichts keinesfalls mehr als die schon regulierten 2/3 des Schadens ersetzt verlangen.
Unser Rechtstipp:
Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs ist die latente Gefahr, die der Betrieb des Fahrzeugs mit sich bringt, da allein schon der Betrieb zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen führen kann.
AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Urteil vom 16.9.2022,1 C 130/22