Urlaub verfällt nicht bei Eintritt in die Passivphase der Altersteilzeit
Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern in Altersteilzeit dürfen nicht verfallen, wenn sie krankheitsbedingt vor der Freistellungsphase ihren Urlaub nicht nehmen konnten. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub muss gewährleistet sein.
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