Wer darf ein Testament verfassen?
Der Erblasser hatte drei Testamente verfasst, in denen er unter anderem eine Alleinerbin eingesetzt und seinen PKW einer anderen Person zugedacht hatte. Nach dem Erbfall beantragten die gesetzlichen Erben einen Erbschein. Diesem hat die testamentarisch eingesetzte Erbin widersprochen. Der Erblasser habe an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Intelligenzminderung gelitten und es sei eine rechtliche Betreuung eingerichtet worden.
Ein Sachverständigengutachten hat diese Diagnosen zwar bestätigt, aber keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Erblasser deswegen nicht in der Lage war, bei der Testamentserrichtung sein Handeln nicht zu begreifen und sich dessen nicht bewusst gewesen zu sein.
Das Oberlandesgericht Rostock hat in seinem Urteil die Bedeutung der Testierfähigkeit hervorgehoben und klargestellt, dass allein aus der Tatsache einer rechtlichen Betreuung nicht automatisch der zwingende Schluss gezogen werden kann, dass eine Testierunfähigkeit vorlag.
Die Testierfähigkeit ist eine besondere Form der Geschäftsfähigkeit. Deren Bedeutung verlangt, dass zusätzlich besondere tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen und bewiesen werden müssen, die eine Testierunfähigkeit bestätigen.
OLG Rostock, Beschluss vom 11.4.2023, 3 W 74/21