Betrieb eines Weinautomaten auf Privatgrundstück verboten
Das Aufstellen eines Weinautomanten ist aufgrund des Jugendschutzes auf dem Privatgrundstück, welches an den öffentlichen Verkehrsraum grenzt, unzulässig. Eine technische Vorrichtung zur Überprüfung der jugendschutzkonformen Abgabe wie bei Zigarettenautomanen ist zur Sicherstellung des Jugendschutzes nicht ausreichend.
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