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Tierhaltung: Alleinerbe muss für Tierheimkosten aufkommen

Haustier 17. Januar 2024
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Firn / stock.adobe.com

Ein Alleinerbe ist verpflichtet, für Haustiere des Verstorbenen aufzukommen. Als Eigentümer und Halter der Tiere hat er beispielsweise die Tierheimkosten für eine vorübergehend erforderliche Unterbringung zu übernehmen.

Im Juli 2020 wurde ein Mann tot in seiner Wohnung aufgefunden. Der Verstorbene hielt in der Wohnung zwei Katzen, die aufgrund des Todes des Halters erheblich vernachlässigt waren. Da die Hinterbliebenen des Verstorbenen kurzfristig nicht auffindbar waren, wurden die Katzen in ein Tierheim gebracht. Dort wurden sie tierärztlich behandelt und versorgt.

Die Gesamtkosten in Höhe von € 2.275,– wurden der später als Alleinerbin ermittelten Schwester des Verstorbenen in Rechnung gestellt. Die Frau setzte sich dagegen gerichtlich zur Wehr. Sie sei nicht Halterin der Katzen. Außerdem seien die Kosten zu hoch. Sie habe mehrfach erfolglos versucht, Kontakt mit dem Tierheim aufzunehmen, um den Verbleib der Katzen zu klären und sich um eine anderweitige Unterbringung zu kümmern. Das Tierheim habe jedoch weder auf Anrufe noch auf das Klingeln vor Ort reagiert.

Das Verwaltungsgericht Göttingen urteilte, die Frau hat die Kosten der Unterbringung der Katzen in einem Tierheim zu tragen.

Als Alleinerbin wurde sie Eigentümerin der beiden Katzen und übernahm damit auch die rechtliche Stellung als Tierhalterin, da sie auch den Besitz der beiden Tiere erlangte. Damit ist sie verpflichtet, für die Tiere zu sorgen. Sie hat auch eigenes Interesse an den Katzen geäußert, da sie sich um die Freigabe der Katzen zur Vermittlung gekümmert hatte.

Die Höhe der Kosten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Unterbringungskosten liegen zwar über dem ansonsten vom Tierheim verlangten Tagessatz. Doch mussten die vernachlässigten Katzen in Einzelhaltung aufgenommen werden, um eine etwaige Übertragung von Krankheiten auf andere Tiere zu verhindern.

VG Göttingen, Urteil vom 4.8.2023, 1 A 193/21