Anspruch auf Besuch des Hundes im Tierheim trotz Haltungsverbots
Einem Hundehalter aus Nordrhein-Westfalen wurde im Jahr 2022 die Haltung seines Tieres verboten. Zudem wurde der Hund in ein Tierheim gebracht. Der (bisherige) Hundehalter hing jedoch sehr an seinem Hund und wollte ihn gerne sehen. Dies wurde ihm seitens des Tierheims mit Hinweis auf personelle und organisatorische Schwierigkeiten verweigert. Der Mann versuchte daraufhin, gerichtlich durchzusetzen, dass er das Tier zwei Mal wöchentlich jeweils bis zu 30 Minuten besuchen darf.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied zu seinen Gunsten. Dem Hundehalter steht ein Besuchsrecht zu (§ 903 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch ergibt sich aus der Eigentümerstellung des Hundehalters. Die Haltungsuntersagung und die Entziehung des Hundes stehen dem Eigentumsanspruch nicht entgegen. Der Halter darf sein Tier sehen und zum Beispiel streicheln. Durch den bloßen Besuch wird kein Gewahrsam des Hundehalters begründet.
Das Besuchsrecht wird nicht durch personelle und organisatorische Schwierigkeiten des Tierheims ausgeschlossen. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall entweder das Tierheim anzuweisen oder eine anderweitige Unterbringung zu wählen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2023, 5 B 1277/22