Ausgleichsanspruch: Elterliche Starthilfe?
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren Sohn und die Kinder ihrer vorverstorbenen Tochter bedacht. Im Jahre 1993 hatte die Erblasserin ihrem Sohn ein Mietshaus überschrieben.
Die Enkelkinder haben nach dem Erbfall als Miterben einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht (§ 2050 BGB). Dieser sieht vor, dass Zuwendungen, die der Erblasser dem Erben als »Ausstattung« im Sinne des § 1624 BGB gemacht hat, nach dem Erbfall auszugleichen sind.
Ausschlaggebend war, ob es sich bei der Schenkung tatsächlich um eine »Ausstattung« gehandelt hat. Als solche wird eine finanzielle »Starthilfe ins Leben« verstanden, mit der das betreffende Kind sich einen eigenen Hausstand und Lebensmittelpunkt aufbauen kann.
Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Sohn war zum Zeitpunkt der Schenkung bereits 38 Jahre alt, verheirateter Familienvater und Inhaber einer eigenen Firma. Auch sein eigenes Wohnhaus war damals bereits schuldenfrei. Eine bloße Verbesserung eines gut situierten Lebensstandards kann aber nicht als Ausstattung im Sinne des Gesetzes gesehen werden, urteilten die Richter und die Miterben gingen in dieser Hinsicht leer aus.
OLG Koblenz, Urteil vom 24.4.2023, 12 U 602/22