Flaschenpfand muss extra angegeben werden
Ein Lebensmittelhändler hatte bei seiner Werbung für Getränke und Joghurt in Pfandflaschen und -gläsern den Pfandbetrag nicht in die angegebenen Preise einberechnet, sondern zusätzlich ausgewiesen. Das war einem Wettbewerbsverein ein Dorn im Auge. Er verlangte Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung. Der Rechtsstreit ging durch mehrere Instanzen.
Der Bundesgerichtshof setzte schließlich das Verfahren aus und bat den Europäischen Gerichtshof um klärende Auslegung der Preisangabenrichtlinie. Daran schloss er seine Entscheidung an: Lebensmittelhändler müssten bei der Bewerbung von Waren zwar grundsätzlich den Gesamtpreis angeben.
Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Der Pfandbetrag muss vielmehr gesondert neben dem Verkaufspreis angegeben werden. Dadurch kann ein Verbraucher die Preise von Waren besser beurteilen und leichter miteinander vergleichen.
BGH, Urteil vom 26.10.2023, I ZR 135/20