Kein Reisemangel, wenn der Veranstalter die ausführende Airline kurzfristig ändert
Ein Urlauber sollte kurzfristig mit der Maschine einer anderen Fluggesellschaft befördert werden. Deshalb trat er von der Reise zurück. Er verlangte Kostenersatz. Es liegt aber kein erheblicher Reisemangel vor, der zum Rücktritt berechtigt.
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