Bus- statt Schiffsreise: Wegfall von Reisehöhepunkten begründet Reisemangel

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Ein Ehepaar hatte eine 11-tägige Schiffsreise mit der Bezeichnung »Das Herz der schottischen Highlands« für insgesamt rund € 13.000,– gebucht. Wegen Brückenreparaturen konnte zunächst ein Kanal nicht befahren werden. Als Folge fielen mehrere geplante Besichtigungen aus. Das Schiff konnte nur an wenigen Liegeplätzen anlanden. Es wurde ein Alternativprogramm über Land per Bus organisiert. Schließlich fielen aufgrund Schlechtwetters weitere Schiffspassagen und Inselausflüge aus.
Die Reisenden verlangten Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Das Landgericht Frankfurt/Main sprach dem Ehepaar eine Reisepreisminderung in Höhe von rund € 3.300,– zu. Es legte dabei eine Minderung von 25 % des Gesamtreisepreises zugrunde. Der Minderungsbetrag kann hier nicht durch schematische Gegenüberstellung der geschuldeten und tatsächlich erbrachten Reiseleistungen errechnet werden. Er ist vielmehr unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte zu ermitteln.
Der Kanal war nicht befahrbar. Deshalb sind Kernelemente der Reise und mehrere bedeutende Besichtigungen weggefallen. Zwei Drittel der vollen Schiffstage konnten nicht mit dem Erlebniswert und dem Charakter einer Schiffsreise verbracht werden. Das Schiff wurde stattdessen nur als »schwimmendes Hotel« genutzt. Da eine Minderung kein Verschulden des Veranstalters voraussetzt, ist es unerheblich, dass das Schiff nur wegen schlechten Wetters nicht an den verschiedenen Inseln anlanden konnte.
Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs sprach das Gericht jedoch nicht zu. Denn im Gegensatz zum Minderungsrecht setzt dieser Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Reiseveranstalters voraus. Das ist hier nicht der Fall. Es traten außergewöhnliche und für den Veranstalter unvermeidbare Umstände auf. Er hatte weder die defekte Schwingbrücke, die behördlich angeordnete Nichtbefahrbarkeit des Kanals noch die Wetterentwicklung zu vertreten.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.2.2024, 2-24 O 564/23
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