Betrieb eines Weinautomaten auf Privatgrundstück verboten

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Eine Frau betrieb einen Verkaufsautomaten, in dem sie selbst erzeugten Wein und Sekt zum Verkauf anbot. Der Automat stand seit Anfang des Jahres 2023 auf ihrem Privatgrundstück. Der Aufstellungsort des Weinautomaten grenzte an den öffentlichen Verkehrsraum und war nur von der Straße aus zu bedienen.
Im April 2023 untersagte die zuständige Behörde unter Verweis auf das Jugendschutzgesetz den Betrieb des Weinautomaten. Damit war die Betreiberin nicht einverstanden. Sie klagte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren.
Doch auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, der Weinautomat darf aufgrund der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes nicht weiter betrieben werden. Dort ist geregelt, dass alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden dürfen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 JuSchG). Eine Ausnahme gilt für Automaten, die in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt werden. Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung liegen hier jedoch nicht vor.
An dem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass Zigarettenautomaten bereits dann aufgestellt werden dürfen, wenn eine jugendschutzkonforme Abgabe durch technische Vorrichtungen sichergestellt ist. Das gilt unabhängig davon, ob sie auf gewerblich genutztem Raum stehen oder auf einem Privatgrundstück. Die unterschiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkoholautomaten unter dem Aspekt »Aufstellungsort« wird mit der verschiedenen Wirkweise von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt.
VG Koblenz, Urteil vom 27.5.2024, 3 K 972/23.KO