Eltern müssen Nachweis über Maserimmunität vorlegen

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Mehrere Eltern hatten sich in Eilverfahren gegen die Pflicht gewandt, einen Masernimmunitätsnachweis für ihre schulpflichtigen Kinder den zuständigen Behörden vorzulegen. Sie wollten die Kinder nicht impfen lassen.
Das Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg gab jedoch den Gesundheitsämtern recht. Diese sind berechtigt, für den Schulbesuch den Nachweis einer Impfung oder Immunität gegen Masern zu fordern, sofern keine Kontraindikation besteht. Für den Fall, dass der Nachweis nicht vorgelegt wird, kann auch ein Zwangsgeld angedroht werden.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Masern sind eine hoch ansteckende Viruskrankheit, bei der schwerwiegende Komplikationen auftreten können. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zur Nachweispflicht sind verfassungsgemäß.
Zwar greift die Nachweispflicht in das grundgesetzlich verbriefte Elternrecht ein (Art. 6 Abs. 2 GG). Dieser Eingriff ist jedoch verhältnismäßig. Er dient dem Gesundheitsschutz. Der Zweck ist legitim und steht nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs. Schulkinder sind damit gegen Masern zu impfen.
Das Androhen eines Zwangsgeldes ist ebenfalls vom Masernschutzgesetz gedeckt. Um die verpflichtende Impfung durchzusetzen, hat der Gesetzgeber verwaltungsgerichtliche Zwangsmittel zur Verfügung gestellt (z.B. Zwangsgeld, Geldbuße). Damit soll die erforderliche Impfquote in Schulen, sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen und damit letztlich in der gesamten Bevölkerung erreicht werden.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.2.2024, 1 S 80/23