E-Ladesäulen sind Straßenzubehör – und damit zu dulden
Ein Grundstückseigentümer kann nicht gegen die Errichtung und den Betrieb von E-Ladesäulen vor seinem Grundstück vorgehen. E-Ladesäulen sind Straßenzubehör und damit von öffentlichen Gebrauch der Straße umfasst.
Mehr lesen