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Wer bezahlt den Tierarzt für ein Fundtier?

Haustier 28. März 2025
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Katze beim Tierarzt

pngking / stock.adobe.com

Die Kosten für eine tiermedizinische Notfallbehandlung hat die Tierhalterin zu bezahlen, auch wenn Sie die Behandlung nicht in Auftrag gegeben hat und nicht zuvor informiert worden ist.

Ein Kater streunte durch München. Dem Tier ging es offensichtlich schlecht. Ein Unbekannter fand den bewusstlosen Kater. Er alarmierte die Tierrettung, die den Kater in die Tierklinik brachte. Dort wurde der Notfall sofort untersucht und behandelt.

Die Behandlungskosten in Höhe von € 560,– wurden der Tierhalterin in Rechnung gestellt. Die Frau konnte über das Haustierzentralregister ermittelt und informiert werden, denn der Kater war registriert. Die Frau holte den aufgepäppelten Kater am nächsten Tag aus der Klinik. Die Rechnung wollte sie aber nicht begleichen. Sie argumentierte, sie habe von der Behandlung nichts gewusst und sei auch nicht vorher informiert worden. Sie hätte den Kater außerdem zur Behandlung zu dem Tierarzt gebracht, der ihn üblicherweise behandle. Die Klinik klagte das Honorar ein.

Das Amtsgericht München stellte fest, die Halterin muss den geforderten Betrag nach den zivilrechtlichen Grundsätzen der sogenannten »Geschäftsführung ohne Auftrag« bezahlen. Bei der tierärztlichen Versorgung handelt es sich um ein fremdes Geschäft. Zwar sind ein Tierarzt verpflichtet, zu helfen. Doch die Hilfe durch die Behandlung kommt auch der Tierhalterin zugute.

Der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille liegt hier vor. Denn das Tierschutzgesetz regelt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Daraus folgt, dass die Halterin die Behandlung auch selbst hätte durchführen lassen müssen.

Da es sich um einen tiermedizinischen Notfall gehandelt habe, musste die Halterin auch nicht vorab informiert werden. Die Frau bleibt auf den Kosten für den Tierarzt sitzen. Die Behandlungskosten sind angemessen.

AG München, Urteil vom 30.8.2024, 161 C 16714/22

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