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Anspruch auf Behindertenparkplatz nahe der Wohnung

Auto & Verkehr 24. März 2025
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Schild für Behindertenparkplatz.

Svetlana / stock.adobe.com

Ein Mann mit Gehbehinderung hat einen Anspruch auf einen Behindertenparkplatz. Denn auch er darf nicht seinen Pkw vor der Einfahrt seines Hauses abstellen, wenn dort ein abgesenkter Bordstein ist. Ein abgesenkter Bordstein dient nicht nur zum Freihalten der Einfahrt, sondern stellt ein generelles Parkverbot dar.

Ein 77-jähriger schwerbehinderter Mann hat eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Nach der Straßenverkehrsordnung kann für Menschen mit derartigen körperlichen Einschränkungen ein sogenannter »Behindertenparkplatz« ausgewiesen werden (§ 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO). Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies in der näheren Umgebung zu seiner Wohnung auch personenbezogen geschehen (»mit Ausweis Nr. …«):

  • Es sind nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden und
  • der Pkw kann nicht anderweitig außerhalb des öffentlichen Straßenraums abgestellt werden (z.B. auf einem Stellplatz oder in einer Garage auf dem eigenen Grundstück).

Der Mann verfügt zwar über eine Garage in seinem Haus, kann diese aber wegen seiner Behinderung nicht nutzen. Denn er kommt von der im Keller liegenden Garage weder über die vorhandene Zufahrtsrampe noch über die steile und schmale Kellertreppe in seine Wohnung.

Er kann den Pkw auch nicht auf der Rampe abstellen, da sie zu steil und zu schmal ist. Die Stadt verlangt daher von dem gehbehinderten Mann, seinen Wagen am Straßenrand vor der Zufahrt zu seiner Garage zu parken, da hier niemand außer ihm parken darf.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied dagegen, der Mann hat aufgrund der Gesamtumstände einen Anspruch auf Ausschilderung eines persönlichen Behindertenparkplatzes. Auch er darf nicht vor seiner Einfahrt parken, da der Bordstein dort abgesenkt ist, sodass ein generelles Parkverbot gilt, das auch ihn erfasst.

Ein abgesenkter Bordstein bzw. ein generelles Parkverbot soll nicht nur die Einfahrt frei halten, sondern auch gehbehinderten Menschen die Möglichkeit schaffen, den Gehweg verlassen zu können (z.B., um die Straße zu überqueren).

Der gehbehinderte Mann muss sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt, die er durch das Parken vor seiner Einfahrt beginge.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5.11.2024, 14 K 1401/24