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Waschbärenfamilie im Dach: Sanitärbetrieb haftet nicht

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 28. Februar 2025
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DigitalArt Max / stock.adobe.com

Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn die Pflicht auch zu den Haupt- oder Nebenleistungspflichten des Werkunternehmers oder Dienstleisters gehören.

In einem Wohnhaus im Taunus kam es zu einem Frostschaden an einer Wasserleitung. Der beauftragte Sanitärbetrieb öffnete für die Reparatur eine Holzverkleidung an der Loggia. Dahinter befand sich ein Hohlraum. Der Installateur brachte die Holzverkleidung zum Abschluss seiner Arbeiten nicht wieder an.

Zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer, dass sich Waschbären im Hohlraum eingenistet hatten. Eine zunächst provisorische Lösung durch den Installateur löste das Problem nicht, vielmehr vermehrten sich die Waschbären. Diese wurden mit einer Lebendfalle eingefangen. Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen und verlangte von dem Sanitärbetrieb Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten in Höhe von € 6.750,–.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main ging der Hauseigentümer jedoch leer aus. Der Installateur hat keine Hauptleistungspflicht verletzt, indem er die Holzverkleidung nicht wieder angebracht hat nach Abschluss der Sanitärarbeiten. Zur Begründung führte das Gericht aus, Holzarbeiten fallen nicht in den Fachbereich eines Heizungs- und Sanitärbetriebs.

Weiter ließ sich nicht nachweisen, dass mündlich vereinbart worden war, der Heizungsinstallateur solle die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen.

Auch treffen den Handwerker in diesem Fall keine besonderen Schutzpflichten vor Schädlingsbefall. Es kann weder als bekannt vorausgesetzt werden, dass rund um das Haus ein Waschbärproblem bestand, noch konnte der Hauseigentümer beweisen, dass der Installateur davon Kenntnis hatte.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.5.2024, 2-02 O 578/23

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