Wie lange kann eine Zeugnisberichtigung verlangt werden?
Ein Arbeitnehmer erhielt im Juli 2019 nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber beurteilte die Leistungen darin als »ungenügend«. Der Arbeitnehmer monierte das Zeugnis für »völlig inakzeptabel« sowie »unterirdisch«. Er bezichtigte den Arbeitgeber einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung.
Der Arbeitgeber änderte das Zeugnis nicht. Im Oktober 2021 erhob der Arbeitnehmer Klage auf Zeugnisberichtigung.
Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es hielt den Anspruch auf Zeugnisberichtigung für verwirkt, da der Kläger zwei Jahre untätig geblieben war. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu seinen Gunsten: Der Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses ist nicht verwirkt. Der Arbeitgeber durfte nicht auf den Bestand des Zeugnisses vertrauen.
Denn der ausgeschiedene Mitarbeiter hat das Zeugnis nicht kommentarlos hingenommen und zwei Jahre tatenlos abgewartet. Er hat vielmehr von Anfang an die böswillige Bewertung zurückgewiesen und den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigungsabsicht erhoben.
Zudem ist der Vorwurf des Arbeitnehmers inhaltlich begründet. Die Beurteilung ist erkennbar darauf angelegt, dem Mann ein unbrauchbares Zeugnis zu erteilen.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.5.2023, 4 Sa 54/22