Mietwagenkosten: Erstattung auch bei Reparatur übers Wochenende
Ein Autofahrer hatte einen unverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem sein Wagen zwar beschädigt worden, aber noch fahrbereit war. Ein hinzugezogener Gutachter gab die voraussichtliche Reparaturdauer mit vier Werktagen an. Der Autofahrer brachte sein Fahrzeug an einem Mittwoch in eine Werkstatt. Dort hieß es, er könne seinen Wagen am folgenden Montag wieder abholen. Für die insgesamt sechs Tage von Mittwoch bis Montag wollte er vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung die Kosten für einen Mietwagen erstattet haben. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, für mehr als die vier Tage zu zahlen, die der Gutachter genannt hatte. Sie führte an, der Mann hätte mit der Werkstatt einen Termin ausmachen müssen, der nicht über ein Wochenende reicht. Immerhin sei sein eigenes Fahrzeug noch fahrbereit gewesen.
Das Amtsgericht Geestland gab dem Autofahrer Recht. Er hat Anspruch auf den vollen Ersatz der Mietwagenkosten für die gesamte Dauer von sechs Tagen.
Nach Ansicht des Gerichts hat ein Werkstattkunde keinerlei Einfluss darauf, wie eine Werkstatt ihre Termine legt. Außerdem ist es vollkommen lebensfremd, von einer Werkstatt zu verlangen, die Termine für Unfallreparaturen jeweils so zu legen, dass sie unter Berücksichtigung des Wochentags und der voraussichtlichen Dauer der Reparatur nicht über ein Wochenende gingen.
AG Geestland, Urteil vom 29.7.2022, Az. 3 C 167/22