Schwerbehinderung kann sich aus mehreren Beeinträchtigungen ergeben
Ein Mann hatte ein chronisches Darmleiden und litt unter einer eingeschränkten Lungenfunktion. Jede der beiden Beeinträchtigungen war für sich genommen mit einem Grad der Behinderung von 30 bewertet worden. Außerdem war bei ihm eine Schlafapnoe festgestellt worden, die mit einem Grad der Behinderung von 20 angesetzt wurde. Das für ihn zuständige Versorgungsamt errechnete aus den einzelnen Beeinträchtigungen einen insgesamten Grad der Behinderung von 40 – also keine Schwerbehinderung. Hiergegen wehrte sich der Mann.
Das Sozialgericht Aurich gab dem Mann Recht. Es entschied, dass er einen Grad der Behinderung von 50 beanspruchen kann, sodass ihm als Schwerbehinderter bestimmte Nachteilsausgleiche zustehen.
Liegen bei einer Person mehrere Beeinträchtigungen vor, die sie an der Teilhabe des Lebens in der Gesellschaft einschränken, so wird der Grad der Behinderung in einer Gesamtbetrachtung festgestellt.
Die einzelnen Behinderungsgrade werden allerdings nicht zusammengerechnet. Vielmehr ist die Voraussetzung für einen höheren Behinderungsgrad, dass die einzelnen Beeinträchtigungen verschiedene Bereiche des täglichen Lebens betreffen und so unabhängig voneinander bestehen.
Das ist hier der Fall, sodass die einzelnen Beeinträchtigungen des Mannes in ihren Auswirkungen auf sein Leben insgesamt einer Schwerbehinderung gleichkommen.
SG Aurich, Urteil vom 4.5.2022, S 4 SB 154/21