Fristlose Kündigung nach Hetze in WhatsApp-Chat
Sechs Arbeitskollegen, die bei der Fluggesellschaft TUIfly beschäftigt waren, waren seit 2014 Mitglieder einer privaten WhatsApp-Chatgruppe. Im November 2020 wurde ein weiterer, ehemaliger Kollege mit in die Gruppe aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren langjährig befreundet, zwei von ihnen sogar miteinander verwandt.
Als es zu Konflikten am Arbeitsplatz kam, zogen die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe über Kollegen und Vorgesetzte her. Sie machten rassistische, sexistische sowie menschenverachtende Äußerungen und riefen zur Gewalt auf.
Der Chatverlauf wurde dem Arbeitgeber zugespielt. Daraufhin kündigte er einem der Mitarbeiter fristlos. Dieser berief sich vor Gericht auf den Grundsatz vertraulicher Kommunikation. Der private Chat hätte nicht als Grund für die Kündigung verwendet werden dürfen.
Vorinstanzen stellten sich auf die Seite des fristlos Gekündigten. Das Bundesarbeitsgericht gab hingegen dem Arbeitgeber recht: Nach einer Hetze mit beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen in einem privaten WhatsApp-Chat über Vorgesetzte und Kollegen müssen Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung rechnen, sofern der Chat öffentlich wird. Der Schutz der vertraulichen Kommunikation gilt in diesem Fall nicht.
Nur wenn ein Arbeitnehmer sicher davon ausgehen konnte, dass der Chatverlauf vertraulich bleibt, ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt. Eine solche Vertraulichkeitserwartung ist abhängig vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten, der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Im Zweifelsfall müssen die Mitglieder nachweisen, warum sie einander vertrauen durften.
Der Rechtsstreit wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun diese Vertraulichkeitserwartung klären (z.B. ist zu prüfen, ob der Mann angesichts des Chatverlaufs, der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung und der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats nicht mit einer Weitergabe der Äußerungen an Dritte rechnen konnte).
BAG, Urteil vom 24.8.2023, 2 AZR 17/23