Negative Bewertung im Online-Portal: Kunde muss behauptete Tatsachen beweisen
Ein Kunde beauftragte ein Umzugsunternehmen mit seinem Umzug. Anschließend bewertete er auf einer Online-Bewertungsplattform den ausgeführten Auftrag mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Der Kunde behauptete, das Unternehmen habe beim Transport ein Möbelstück beschädigt. Um die Schadensbehebung habe sich anschließend niemand gekümmert.
Der Umzugsunternehmer hielt die Bewertung inhaltlich für falsch. Es sei zu keinem Schadensfall gekommen. Die Behauptung, der Kundenservice sei mangelhaft, sei zudem rufschädigend. Deshalb verlangte der Unternehmer, dies zu unterlassen und die negative Bewertung zu löschen.
Das Landgericht Frankenthal führte aus: Eine negative Bewertung schadet dem Unternehmen. Zwar steht es einem Kunden frei, seine Meinung zur durchgeführten Dienstleistung zu äußern. Hier geht es aber nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Der Kunde behauptet, das Unternehmen hat ein Möbelstück beschädigt und die Schadensregulierung verweigert.
Dies muss das bewertete Unternehmen nur hinnehmen, wenn der Wahrheitsgehalt der Aussage feststeht. Die Beweislast dafür liegt beim Kunden.
Fazit: Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass die Fakten stimmen. Gelingt der Beweis nicht, ist die Behauptung zu unterlassen und im Ergebnis die Bewertung von der Plattform zu löschen.
LG Frankenthal, Urteil vom 22.5.2023, 6 O 18/23