Wer haftet bei Stürzen im Hotel?
Eine Frau hatte eine 1-wöchige Pauschalreise in ein Hotel im ägyptischen Hurghada gebucht. Das Hotel verfügt seit 2007 über eine ägyptische Betriebslizenz und wird von verschiedenen Veranstaltern angeboten.
Die Reisende verletzte sich in der Damentoilette. Beim Hinausgehen habe sie aufgrund der hellen Fliesenfarbe und der spärlichen Beleuchtung eine Stufe übersehen und sei schwer gestürzt. Sie habe einen 3-fachen Sprunggelenkbruch erlitten, der mehrfach operiert werden musste. Sie verlangte vom Veranstalter ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 30.000,–. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Das Landgericht Frankfurt/Main wies die Klage ab. Die Toilettenanlage, in der die Frau stürzte, stellt keine Gefahrenquelle dar, für die der Hotelier oder der Reiseveranstalter eine Beseitigungspflicht aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht traf.
Der Veranstalter muss sich vergewissern, dass das angebotene Hotel den angegebenen Komfort aufweist und über ausreichende Sicherheitsstandards verfügt. Er muss aber nicht für alle denkbaren Schäden Vorsorge treffen.
Es sind insoweit nur Maßnahmen zu ergreifen, die nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind. Da in Ägypten keine spezifischen Bauvorschriften oder Sicherheitsstandards für die Gestaltung von Stufen oder Fliesenfarben in bzw. vor Toilettenanlagen existieren, musste der Veranstalter nichts unternehmen. Das Hotel besitzt seit 2007 eine Betriebslizenz, die auch die Innenausstattung der Toilettenanlage umfasst.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.1.2023, 2-24 O 162/20
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