Ausgleichsansprüche nach Flugverspätung
Ein Fluggast wollte an einem Januartag von Tallinn über Warschau nach München fliegen. Geplante Startzeit des Fluges von Tallinn nach Warschau war 6:00 Uhr Ortszeit. Der Flug von Tallinn startete verspätet. In Warschau wurde deshalb der Anschlussflug nach München nicht mehr erreicht. Die Airline organisierte eine Ersatzbeförderung und buchte die Fluggäste um. Sie erreichten ihr Endziel mit einer Verspätung von 5 Stunden 47 Minuten.
Die Airline trug vor, es haben außergewöhnliche Umstände vorgelegen. Das Flugzeug habe vor dem Start in Tallinn enteist werden müssen. Deswegen sei es zu der Verspätung gekommen. Die Passagiere seien mit dem nächsten möglichen Flug zum Zielort befördert worden. Für die Umbuchung habe sie auf ihr Buchungssystem zurückgegriffen. Dort würden bei Eingabe des Standorts und des Zielorts sämtliche verfügbaren Flüge aller Airlines angezeigt werden. Sie habe deshalb alles getan, um die Verspätung zu verhindern.
Das Landgericht Landshut stellte fest, die Airline muss die Ausgleichszahlung für die Verspätung bezahlen. Es kann dabei dahinstehen, ob die Enteisung zur Verspätung führte oder nicht. Eine Airline kann sich im Ergebnis von ihrer Ausgleichsverpflichtung nur entlasten, wenn sie darlegen und beweisen kann, dass sie keine andere schnellere Möglichkeit des Transports anbieten konnte.
Grundsätzlich ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Fluggesellschaft ein automatisiertes Umbuchungssystem für diese Suche verwendet. Allerdings sind dabei sämtliche Beförderungsmöglichkeiten zu prüfen, insbesondere auch Kombinationen aus Flügen und sonstigen Verkehrsmitteln (z.B. Straßen- oder Schienenverkehr).
Hier wurden bei der Umbuchung aber nur verfügbare Flüge sämtlicher Fluggesellschaften berücksichtigt. Die Airline konnte somit im Ergebnis nicht nachweisen, dass sie alles getan hat, um eine schnellere Ersatzbeförderung zu finden.
LG Landshut, Urteil vom 14.6.2024, 12 S 1704/23
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