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Mobilfunk: Pauschale Gebühr für Ersatz-SIM-Karte ist unzulässig

Internet & Telekommunikation 24. Januar 2025
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kelly marken / stock.adobe.com

Mobilfunkanbieter dürfen keine pauschale Gebühr für eine Ersatz-Sim-Karte verlangen. So dürfen Kunden nicht zur Kasse gebeten werden, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen.

Der Mobilfunkanbieter Drillisch Online GmbH verlangte von seinen Kunden pauschal rund € 15,– für eine Ersatz-SIM-Karte. Die AGB sahen davon keine Ausnahme vor. Der Anbieter behielt sich zudem vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.

Verbraucherschützer sahen in dieser Pauschalregelung eine Benachteiligung der Kunden.

Dieser rechtlichen Wertung schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main an. Die beanstandeten Klauseln sind unwirksam. Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt Kosten für die Ausstellung von Ersatz-SIM-Karten erheben. Damit wälzt der Anbieter seine eigenen Verpflichtungen unzulässigerweise auf seine Kunden ab. Das gilt beispielsweise, wenn Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gewechselt werden. Dieser Austausch erfolgt hier gerade nicht auf Kundenwunsch und benachteiligt die Kunden unangemessen.

Das gilt für die Fälle, in denen Kunden zur Kasse gebeten werden, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.7.2024, 1 UKI 2/24; n. rk.

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