Valentinstag und das Schenken

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Nicht selten möchte man seinem Schatz eine ganz besondere Aufmerksamkeit schenken. Nur selten entstehen Streitigkeiten über kleine Schenkungen wie das Schokoladenherzen zum Valentinstag oder die schöne Kette zum Geburtstag.
Aber wussten Sie, dass für eine Schenkung grundsätzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich ist? In der Praxis setzt natürlich niemand einen Schenkungsvertrag auf, um seinem Schatz ein Schokoladenherz zu schenken, und geht damit auch noch zum Notar. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und lässt daher die Schenkung wirksam werden, wenn sie vollzogen wird, das heißt, wenn das Geschenk übergeben wird (Handschenkung).
Umso teurer und wertvoller das Geschenk jedoch ist, desto höher ist das Konfliktpotential, wenn sich Schenker und Beschenkter überwerfen und umso wichtiger ist die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen.
Was also tun, wenn man sein Geschenk zurückhaben möchte? Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen? So einfach ist es nun doch nicht. Der Schenker kann ein Geschenk nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder herausverlangen.
Die wohl häufigsten Fälle, in denen der Schenker sein Geschenk zurückverlangen kann sind folgende:
Wegen groben Undanks des Beschenkten
Eine Schenkung kann nach § 530 Abs. 2 BGB widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat.
Die Voraussetzungen sind dabei jedoch hoch. Eine einfache Beleidigung oder eine Auseinandersetzung reichen nicht aus. Durch eine schwerwiegende Verfehlung des Beschenkten muss zum Ausdruck kommen, dass er eine „undankbare Gesinnung“ hat. Derartige Fälle sind zum Beispiel anzunehmen, wenn der Beschenkte den Schenker körperliche Schmerzen oder Leiden androht oder aber auch grundlos eine Strafanzeige bei der Polizei aufgibt.
Wegen finanzieller Not des Schenkers
Der Schenker kann das Geschenk auch dann zurückfordern, soweit er nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Oft geschieht die Rückforderung in seinem solchen Fall nicht weil der Schenker dies unbedingt so möchte, sondern aufgrund der Veranlassung durchs Sozialamt. Ein typisches Beispiel ist die Schenkung eines Hauses der Eltern an die Kinder. Werden die Eltern danach pflegebedürftig und können die hohen Kosten für das Pflegeheim nicht aufbringen, müssen sie indirekt das Geschenk zurückfordern. Natürlich kann so nicht auf lang vergangene Schenkungen zurückgegriffen werden. Eine Schenkung, die mehr als 10 Jahre zurückliegt, kann nicht mehr zurückgefordert werden.
Wegen eines Verstoßes gegen die Zweckbestimmung
Ist die Schenkung zum Beispiel an das Bestehen der Abschlussprüfung im Studium geknüpft, kann das Geschenk zurückgefordert werden, wenn der Beschenkte die Bedingung nicht erfüllt hat - also die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Jedoch muss die Bedingung vor oder bei der Schenkung ausdrücklich zwischen Beschenkten und Schenker vereinbart werden.
Inwiefern die Schenkung von Vermögenswerten eine Alternative zum Erben darstellt, können Sie hier erfahren.
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