Eigenbedarf: Härtefall gegen Härtefall geht zugunsten der Mieterin aus

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Eine Mieterin lebt seit 2004 in einer barrierefreien Erdgeschosswohnung, auf die sie wegen ihrer Behinderung und Pflegebedürftigkeit angewiesen ist. Die jetzigen Vermieter hatten die Wohnung 2015 übernommen und 2023 eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen. Geplant war, dass die knapp 90-jährige Mutter der Vermieterin, die auf einen Rollator angewiesen ist und ihre bisherige Wohnung im dritten Stock ohne Aufzug kaum mehr verlassen kann, in die Erdgeschosswohnung einzieht. Unterstützt werden sollte sie von einem Enkel, der ebenfalls mit seiner Familie dort wohnen sollte.
Die Mieterin berief sich auf einen Härtefall und legte Widerspruch gegen die Kündigung ein. Es sei ihr trotz intensiver Suche seit 2019 nicht gelungen, eine geeignete Ersatzwohnung in Heidelberg zu finden. Es kam zum Räumungsprozess, der in zweiter Instanz vor dem Landgericht Heidelberg zugunsten der Mieterin ausging.
Das Gericht stellte klar, dass die Eigenbedarfskündigung zwar berechtigt sei, aber die Interessen der Mieterin in diesem speziellen Fall überwiegen würden. Ein Mietverhältnis sei ausnahmsweise fortzusetzen, wenn die Räumung für den Mieter eine besondere Härte darstelle, die auch unter Abwägung mit den Vermieterinteressen unzumutbar erscheine. Genau diese Härte liege in diesem Fall vor.
Beide Parteien hätten zwar ein gewichtiges Interesse am Bezug der Wohnung. Auf der einen Seite stünden die Bedürfnisse der Mutter der Vermieterin, die aufgrund ihrer kognitiven und physischen Verfassung einen erheblichen Bedarf an der Wohnung geltend gemacht habe. Auf der anderen Seite stellte das Gericht aber fest, dass die derzeitige Mieterin aufgrund ihres Gesundheitszustands und Pflegebedarfs auf eine barrierefreie Wohnung im Erdgeschoss angewiesen sei.
Tatsächlich hatten es selbst die Vermieter nach vierjähriger Wohnungssuche nicht geschafft, einen geeigneten Ersatzraum zu finden, obwohl sie einen Makler beauftragt hatten. Das Gericht entschied daher, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, da unklar sei, ob und wann die Mieterin eine zumutbare Ersatzwohnung finden werde.
LG Heidelberg, Urteil vom 20.6.2024, 5 S 46/23
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