Vorsicht bei abgesenktem Bordstein: Kein »rechts vor links«
Ein Mann fuhr auf einer Straße. Von rechts kam ein zweiter Pkw, der allerdings noch über einen abgesenkten Bordstein fahren musste, um in die Straße einzufahren. Die Pkw kollidierten. Der Wagen des Mannes wurde beschädigt und er verlangt von der Fahrerin des zweiten Pkw Schadensersatz, da er Vorfahrt gehabt habe. Diese lehnt jedoch jegliche Zahlung ab. Sie sei von rechts gekommen und habe daher Vorfahrt gehabt.
Das Landgericht Lübeck entschied zugunsten des Fahrers des ersten Pkw. Nach Ansicht des Gerichts hatte er Vorfahrt. Zwar gilt grundsätzlich die Regel, dass Vorfahrt derjenige hat, der von rechts kommt.
Dies gilt jedoch nicht bei einem abgesenkten Bordstein. Wollen Sie über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße einfahren, müssen Sie Vorfahrt gewähren, und zwar unabhängig davon, ob Sie von rechts oder links kommen.
Hier gilt der sogenannte »Beweis des ersten Anscheins«. Bei »lebensnaher Betrachtung« ist davon auszugehen, dass sich der Einfahrende falsch verhalten hat, wenn es zu einer Kollision mit einem auf der Straße fahrenden Pkw kommt. Hier hätte die Frau warten müssen, bevor sie über den abgesenkten Bordstein in die Fahrbahn eingefahren ist.
Nach Auffassung des Gerichts war der Vorfahrtsverstoß der Fahrerin des zweiten Pkw außerdem so schwerwiegend, dass sie für den Unfall allein haften muss. Die Frau hatte insbesondere keine besonderen Gründe für den Unfall angegeben, sodass hier auch kein Ausnahmefall gegeben war.
LG Lübeck, Urteil vom 26.1.2024, 17 O 158/22
Ein Mann fuhr auf einer Straße. Von rechts kam ein zweiter Pkw, der allerdings noch über einen abgesenkten Bordstein fahren musste, um in die Straße einzufahren. Die Pkw kollidierten. Der Wagen des Mannes wurde beschädigt und er verlangt von der Fahrerin des zweiten Pkw Schadensersatz, da er Vorfahrt gehabt habe. Diese lehnt jedoch jegliche Zahlung ab. Sie sei von rechts gekommen und habe daher Vorfahrt gehabt.
Das Landgericht Lübeck entschied zugunsten des Fahrers des ersten Pkw. Nach Ansicht des Gerichts hatte er Vorfahrt. Zwar gilt grundsätzlich die Regel, dass Vorfahrt derjenige hat, der von rechts kommt.
Dies gilt jedoch nicht bei einem abgesenkten Bordstein. Wollen Sie über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße einfahren, müssen Sie Vorfahrt gewähren, und zwar unabhängig davon, ob Sie von rechts oder links kommen.
Hier gilt der sogenannte »Beweis des ersten Anscheins«. Bei »lebensnaher Betrachtung« ist davon auszugehen, dass sich der Einfahrende falsch verhalten hat, wenn es zu einer Kollision mit einem auf der Straße fahrenden Pkw kommt. Hier hätte die Frau warten müssen, bevor sie über den abgesenkten Bordstein in die Fahrbahn eingefahren ist.
Nach Auffassung des Gerichts war der Vorfahrtsverstoß der Fahrerin des zweiten Pkw außerdem so schwerwiegend, dass sie für den Unfall allein haften muss. Die Frau hatte insbesondere keine besonderen Gründe für den Unfall angegeben, sodass hier auch kein Ausnahmefall gegeben war.
LG Lübeck, Urteil vom 26.1.2024, 17 O 158/22
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