Der gemeinsame letzte Wille bindet den überlebenden Ehegatten
Auch wenn die Eheleute in ihrem gemeinsamen Testament keine ausdrückliche Wechselbezüglichkeit festgelegt haben, kann sich aus dem Inhalt ergeben, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten nicht einfachen eine andere Person als Schlusserben einsetzen darf.
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