Mit »Bargeld« wird auch das Geld auf den Konten vermacht
Ein Mann belastete seine Erben mit einem Vermächtnis zugunsten einer Frau. Diese sollte sein »Barvermögen« erhalten. Erbe und Vermächtnisnehmerin stritten darüber, ob damit nur die (wenigen) Scheine und Münzen gemeint sind, die der Mann noch in seiner Geldbörse und zu Hause aufbewahrt hatte, oder auch seine Bankguthaben. Die Vermächtnisnehmerin meint, ihr Vermächtnis erfasse die gesamten liquiden Mittel des Erblassers. Die Erben bestreiten dies.
Das zuletzt mit der Sache befasste Oberlandesgericht Oldenburg gab der Frau recht. Was der Erblasser mit Barvermögen gemeint hat, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Der Begriff des Barvermögens ist in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs so zu verstehen, dass damit das Bargeld einschließlich der bei Banken befindlichen sofort verfügbaren Gelder zu verstehen sei. Durch die vermehrte Kartenzahlung hat sich die Verkehrsanschauung des Begriffes »bar« verschoben. Dieser umfasse heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere hingegen fielen nicht unter den Begriff des »Barvermögens«. Diese würden nur durch den weiteren Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt. Daher stand der bedachten Frau auch das Bankguthaben des Erblassers als Vermächtnis zu.
OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2023, 3 U 8/23
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