Der gemeinsame letzte Wille bindet den überlebenden Ehegatten
Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau ein notarielles Testament verfasst, in dem sich beide gegenseitig als Erben eingesetzt hatten. Schlusserben sollten die Patenkinder der beiden werden, der Neffe der ersten Ehefrau und die Enkelin des Bruders des Ehegatten. Nach dem Tod der ersten Ehefrau änderte der Erblasser das Testament dahin gehend ab, dass statt der Enkelin seines Bruders seine zweite Ehefrau als Erbin eingesetzt hatte.
Nach dem Tod des Erblassers wollte sich das übergangene Patenkind nicht mit seiner Enterbung abfinden, sodass das erste Testament letztendlich zur Prüfung vor das Oberlandesgericht München gelangte.
Die Münchner Richter haben zunächst festgestellt, dass die Eheleute im Testament keine ausdrückliche Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Patenkinder vereinbart hatten. Dies ist aber nicht unbedingt erforderlich. Im Streitfall ist das Testament und der dahinterstehende Wille der Eheleute dahin gehend auszulegen, ob ein Ehegatte die Verfügung, hier die Erbeinsetzung des jeweiligen Patenkindes, nicht ohne die des anderen vorgenommen hätte. Zu diesem Schluss kam das Gericht im vorliegenden Fall und nach eingehender Prüfung. Dafür sprach unter anderem der Wortlaut des Testaments, der »unsere Patenkinder« als Schlusserben festgehalten hatte. Aufgrund dieser Bindung konnte der Erblasser daher keine weitere Verfügung mehr treffen, sodass die zweite Ehefrau nicht Erbin wurde.
OLG München, Beschluss vom 30.1.2024, 33 Wx 191/23
Tipp: Wollen Sie Ihre Erbschaftsangelegenheiten regeln, wissen aber nicht, welches das richtige Testament für Sie ist? Smartlaw hilft Ihnen dabei. Sie wissen, in welcher Form Sie Ihren letzten Willen festhalten wollen, dann finden Sie Ehegattentestament, Einzeltestament oder Geschiedenentestament und viele weitere hier.