Auch ein ungewöhnliches Testament ist ein gültiges Testament
Der Erblasser war Besitzer einer Gaststätte. Nach seinem Tod hatte seine Lebensgefährtin einen Erbschein beantragt und zur Begründung einen Notizzettel einer Brauerei, auf dem Bestellungen der Gastronomie notiert werden, vorgelegt. Auf diesem hatte der Erblasser geschrieben, dass seine Lebensgefährtin nach seinem Tod alles bekommen soll. Diese hatte den Zettel hinter der Theke des Gastraums gefunden. Der Zettel war mit Ort und Datum unterschrieben.
Zu der Frage, welche »Unterlage« ein handgeschriebenes Testament haben darf, schweigt das Gesetz. So gingen hier auch die richterlichen Meinungen auseinander. Während das Amtsgericht in dem Brauereizettel kein wirksames Testament sah, haben die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg dies letztinstanzlich anders gewertet. Der Erblasser hatte generell wenig Wert auf Schriftwechsel gelegt, sodass es naheliegend war, dass er ein für ihn greifbares Blatt verwendet hat. Weder der Werbeaufdruck auf dem Zettel noch der Aufbewahrungsort sprachen nach Meinung des Gerichts gegen einen Testierwillen des Erblassers. Da er als Wirt viel Zeit im Gastraum und hinter der Theke verbracht hat, war dieser Aufbewahrungsort aus seiner Sicht naheliegend. Damit war das Testament gültig und wirksam.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023, 3 W 96/23
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