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Streit um den Pflichtteil: Wie hoch ist der Nachlass?

Erben & Schenken 3. Juli 2024
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Zwei Aktenordner mit der Aufschrift "Erbschaft" und "Anwalt/Notar". Davor liegt ein beschriftetes Blattpapier und ein Stift sowie ein Taschenrechner.

Zerbor / stock.adobe.com

Der Pflichtteilsberechtigte hat zwar ein Anwesenheitsrecht bei der notariellen Beurkundung des Nachlassverzeichnisses. Diese Recht muss aber bereits vor der Erstellung des Nachlassverzeichnisses geltend gemacht werden.

Erbe und Pflichtteilsberechtigter stritten vor Gericht über den Pflichtteil. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte sich der Erbe verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen. Nachdem dieses nach über einem Jahr immer noch nicht vorgelegt wurde, setzte das Gericht ein Zwangsgeld fest. Letzten Endes wurde dann das Verzeichnis notariell beurkundet, ohne den Pflichtteilsberechtigten hinzuzuziehen.

Der Pflichtteilsberechtigte wehrte sich dagegen und verlangte, dass das Verzeichnis nochmals in seiner Anwesenheit beurkundet wird, da ihm ein Anwesenheitsrecht zustehen würde.

Das zuletzt mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Frankfurt/Main ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Es gibt zwar ein Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten. Dieses muss aber bereits vor der allerersten Erstellung geltend gemacht werden. Wichtig ist dieses auch, wenn das Verzeichnis im Rahmen einer (gerichtlichen) Vereinbarung vereinbart wird. Dann muss das Anwesenheitsrecht ausdrücklich mit aufgenommen werden. Nur dann kann im Fall der Verletzung dieses Rechts eine erneute Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangt werden.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 6.10.2023, 14 W 41/23

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