Ehevertrag auf dem Prüfstand: Die Gesamtumstände sind entscheidend
Einseitig benachteiligende Eheverträge sind als Gesamtwerk nichtig, auch wenn die einzelnen Regelungen für sich zulässig sind. Das gilt insbesondere, wenn der begünstigte Ehepartner dem anderen wirtschaftlich und sozial überlegen ist.
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