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Unfall verursacht: Ist ein elfjähriger Radfahrer voll verantwortlich?

Familie & Vorsorge 5. März 2017
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© Christian Müller / fotolia.com

Kinder über 10 Jahren, die verkehrswidrig auf dem Gehweg Rad fahren, können bei einem von ihnen verursachten Unfall voll verantwortlich gemacht werden. Sie genießen nicht mehr das Haftungsprivileg der unter 10-Jährigen Verkehrsteilnehmer.

Im September 2009 fuhr ein damals 11 Jahre alter Junge mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg einer vorfahrtsberechtigen Straße entgegen der Fahrtrichtung. Als er eine Querstraße überqueren wollte, kam es zum Zusammenstoß mit einer von links kommenden, seinerzeit 57 Jahre alten Radfahrerin. Die Frau zog sich dabei schwere Verletzungen im Bereich ihres rechten Kniegelenks und eine rechte Sprunggelenkfraktur zu. In der Folge musste sie mehrfach operiert werden und leidet noch heute unter der Knieverletzung, die letztendlich zu einer operativen Versteifung des rechten Knies führen wird.

Zur Klärung der Haftung kam es zum Prozess. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund. Das hatte festgestellt, dass der 11-jährige Radler allein verantwortlicher Verursacher des Unfalls war. Er habe den Gehweg einer im Grundsatz vorfahrtsberechtigten Straße verkehrswidrig entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung befahren, was er aufgrund seines Alters nicht mehr gedurft hätte. Deshalb habe er gegenüber der Geschädigten kein Vorfahrtsrecht gehabt. Hinzu kam, dass er beim Queren der Seitenstraße den fließenden Fahrzeugverkehr dieser Straße nicht beachtet hatte. Darin sah das Gericht eine hochgefährliche Fahrweise.

Der zum Unfallzeitpunkt Elfjährige sei für sein Fehlverhalten deshalb für den gesamten Schaden verantwortlich zu machen, da er nicht nachweisen konnte, dass ihm in dieser Situation die erforderliche Einsicht gefehlt hatte. Ein Mitverschulden der Frau konnten die Richter dagegen nicht erkennen.

Im Ergebnis wurden ihr - nach vom Haftpflichtversicherer des Jungen vorprozessual gezahlten 14.000 Euro - weitere 11.000 Euro Schmerzensgeld sowie ein materieller Schadensersatz in Höhe von ca. 1.900 Euro als Erwerbsschaden und - nach insoweit vorprozessual gezahlten 2.000 Euro - weitere ca. 23.000 Euro Haushaltsführungsschaden zugesprochen. Für den künftigen Haushaltsführungsschaden wurde der Geschädigten zudem eine vierteljährlich zu zahlenden Rente von ca. 820 Euro zuerkannt.

(OLG Hamm, Urteil vom 16.9.2016, Az. 9 U 238/15)

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