Nichteheliche Lebenspartner: Frau darf geschenktes Auto nach Trennung behalten
Ein nicht verheiratetes Paar führte bis ins Jahr 2015 eine Beziehung. Der Mann hatte der Frau verschiedene Geschenke gemacht ‑ neben Ringen auch ein Auto, einen Mini One nebst Winterreifen für 6.000 Euro. Damit sollte die Frau nach einem geplanten Umzug in eine gemeinsame Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Mitte 2015 kam das Beziehungsaus. Das Auto benutzte die Frau weiterhin, der Mann behielt die Winterreifen.
Der Mann wollte nach der Trennung das Auto aber zurückhaben. Er behauptete, sie beide seien miteinander verlobt gewesen und er habe ihr das Fahrzeug anlässlich des Verlöbnisses gekauft. Die Frau sah das anders. Sie meinte, man habe eine „On-Off-Beziehung“ gepflegt. Bei den gekauften Ringen seien keine Verlobungsringe gewesen, es habe sich um bloße Partnerschaftsringe gehandelt.
Man traf sich vor Gericht wieder. Der angebliche Ex-Verlobte klagte auf Herausgabe des Autos, die Frau auf Herausgabe der Winterreifen. Das Landgericht Köln gab der Frau recht.
Begründung: Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, können nicht ohne Weiteres zurückverlangt werden. Dies ginge nur dann, wenn die Zuwendungen über das hinausgingen, was die Partner für das tägliche Zusammenleben benötigen und was bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhaften erheblichen Vermögenswertes führen würde. Eine Rückforderung oder ein Ausgleichsanspruch komme somit nur infrage, wenn die Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung habe.
Angesichts der Vermögensverhältnisse des Mannes sah das Gericht in der Zuwendung des Fahrzeugs zwar eine teure, aber keine für ihn finanziell besonders herausragende Leistung. Im Umkehrschluss kam das Gericht zu der weiteren Erkenntnis, dass der Mann die Winterreifen herausgeben müsse. Könne er das Fahrzeug nicht zurückfordern, stünden ihm wiederum die mit dem Fahrzeug zusammen erworbenen Winterreifen nicht zu.
(LG Köln, Urteil vom 23.6.2017, Az. 3 O 280/16)
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