Kein Kita-Platz im Eilverfahren
Ein 1-jähriger Junge beantragte einen wohnortnahen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung. Die zuständige Behörde konnte dem Jungen mangels freier Kapazitäten keinen Platz anbieten. Er stellte daraufhin bei Gericht einen Eilantrag, da er schließlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach dem Sozialgesetzbuch VIII einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege habe.
Das VG Berlin lehnte den Eilantrag des Jungen ab. Zwar bestätigte es seinen Anspruch auf einen Kita-Platz. Nach Ansicht des Gerichts muss die zuständige Behörde grundsätzlich auch dafür sorgen, dass ausreichend Plätze zur Verfügung stehen. Allerdings liegt der Grund dafür, dass es zu wenig Betreuungsplätze gibt, zurzeit vor allem im herrschenden Fachkräftemangel.
Daran lässt sich jedoch von Behördenseite nicht so kurzfristig etwas ändern, dass der 1-Jährige noch davon profitieren kann. Aus diesem Grund ist die Behörde zwar weiterhin dazu verpflichtet, neue Einrichtungen zu schaffen, aber nicht, jedem einzelnen umgehend einen Platz zur Verfügung zu stellen.
Der Anspruch des Jungen wandelt sich damit in einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Hilfe um (z.B. eine Tagesmutter).
VG Berlin, Beschluss vom 21.2.2018, VG 18 L 43.18
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