Scheidung: Umgangsvereinbarung wegen der Kinder sollte unbedingt eingehalten werden
Ein Vater hatte sich an das zuständige Amtsgericht gewendet und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Außerdem habe seine Ex-Frau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei. Das Amtsgericht verhängte daraufhin ‑ diese Möglichkeit war wie üblich in der Umgangsvereinbarung vorgesehen ‑ gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das Oberlandesgericht an. Hier ließ man Gnade vor Recht ergehen.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts grundsätzlich. Die Behauptung der Mutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, war den Richtern aber zu wenig. Die Mutter hatte es versäumt darzulegen, ob und inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Zudem habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu veranlassen.
Dennoch ließ das Gericht Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300 Euro runter. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt und die Tochter zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes wollte das Gericht jedoch angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht aussprechen.
(OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.9.2017, Az. 4 WF 151/17)
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