Trennung: Können Hunde einem Ehepartner zugewiesen werden?
Ein inzwischen getrennt lebendes Ehepaar hielt zuletzt während ihres Zusammenlebens sechs Hunde hielten. Die Frau nahm die Hunde nach ihrem Auszug zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie. Zwei der Hunde verstarben kurz danach. Der Ehemann beantragte daraufhin im Rahmen Hausratsteilungsverfahren beim Familiengericht die Herausgabe von zwei Hunden. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab und entschied, dass alle Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten.
Der Streit ging vor dem Oberlandesgericht Nürnberg weiter. Das kam zu demselben Ergebnis. Das Gericht führte aus, dass Hunde, auch wenn es sich um Lebewesen handeln würde, seien es doch Haushaltsgegenstände. Die Zuweisung müsse daher, da die Tiere nicht im Alleineigentum eines Ehegatten standen, nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen. Und dabei seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere spiele das Affektionsinteresse eine Rolle.
Die Nürnberger Richter konnten jedoch nicht feststellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse gehabt hat. Somit waren Aspekte des Tierschutzes entscheidend. Dabei wurde festgestellt, dass das körperliche Wohl der Hunde weder bei der Zuweisung an den Ehemann noch bei der Zuweisung an die Ehefrau gefährdet ist. Beide seien in der Lage, sich gleichermaßen um die Hunde zu kümmern. Die Ehefrau könne zudem auf die Unterstützung durch ihren neuen Lebensgefährten und dessen Mutter zählen. Allerdings wollte das Gericht auf keinen Fall kindschaftsrechtliche Erwägungen über die Fremdbetreuung von Kindern der Entscheidung zugrundelegen.
Maßgeblich war vielmehr, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde. Die Hunde hatten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug der Ehefrau, den Tod zweier Tiere, den Verlust des Ehemanns als "Rudelmitglied" und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson sei den Hunden nicht zumutbar.
(OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.12.2016, Az. 10 UF 1429/16)
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