Sondernutzungserlaubnis bei Vorliegen einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich
Liegt bereits eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach der StVO vor (z.B. für das Einrichten einer Baustelle auf der Straße), sind darin die straßenrechtlichen Interessen der Anlieger berücksichtigt.
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