Zum Mountainbike-Verbot auf nicht-öffentlichen Waldtrampelpfaden
Biker dürfen im Wald auf öffentlichen und »tatsächliche öffentlichen Wege«, deren Nutzung der Eigentümer zustimmt oder sie duldet, radeln. Ein Bußgeld droht, wer auf nicht zur öffentlichen Nutzung freien Wegen mit dem Rad unterwegs ist.
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