Grillen: Mindestabstand von 10 m zum Nachbargrundstück kann nicht verlangt werden
In einem Nachbarstreit ging es unter anderem darum, dass sich einer der Grundstückseigentümer durch das Grillen seines Nachbarn gestört fühlte. Er verlangte von ihm, einen Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten, wenn diese grillen wolle.
Das Amtsgericht Idstein folgte dem Ansinnen nicht und beschied dem Grundstückseigentümer, für ein solch abwegiges Verlangen besteht keine Anspruchsgrundlage. Deshalb kann er nicht verlangen, dass ein Mindestabstand eingehalten wird. Diese Forderung hätte zur Folge, dass Grundstückseigentümer nur dann im Freien grillen dürfte, wenn sein Grundstück über 20 m breit ist. Das aber läuft auf ein allgemeines Grillverbot im Freien hinaus, das nicht gerechtfertigt ist.
AG Idstein, Urteil vom 8.6.2020, 3 C 281/19 (10)