Haftung: Wenn ein Stromkabel im Stadion zur Stolperfalle wird
Ein Heimspiel von Borussia Dortmund war ausverkauft. Nach dem Abpfiff strömten die Besucher aus dem Stadion. Ein Fan stürzte auf dem Weg zum Ausgang über eine Kabelmatte. Damit hatte der Betreiber eines Brezel-Verkaufsstandes ein Elektrokabel abgedeckt. Das Kabel verlief quer durch einen Gang zum Stand. Die Matte wies allerdings erhebliche Gebrauchsspuren auf (z.B. wellten sich die Randbereiche und standen vom Boden ab).
Der Mann zog sich bei dem Sturz im Gesicht mehrere Risswunden zu, die deutliche Narben hinterließen. Er verlangte rund € 10.000,- Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Standbetreiber.
Das Oberlandesgericht Hamm bejahte die Haftung des Standbetreibers für die Unfallfolgen. Dieser hat seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Das quer liegende Stromkabel musste gesichert werden, um nicht selbst zur Stolperfalle zu werden. Die verwendeten Gummiabdeckmatten sind dazu grundsätzlich geeignet.
Eine solche Matte darf aber nicht selbst zur Stolperfalle werden, weil sie alt, gebraucht und rissig ist (z.B. wirft sie im Randbereich Wellen auf, die vom Boden abstehen). Das gilt insbesondere, wenn sie in dichtem Fan-Gedränge auf dem Weg zum Stadionausgang schwer wahrzunehmen ist. Die Matte muss vielmehr flach auf dem Boden liegen und darf nicht abstehen, gegebenenfalls sind die Ränder abzukleben.
Das Gericht rechnete dem verletzten Fußballfan ein Mitverschulden an. Die Matte auf dem Boden in Höhe des Brezelstandes hätte er erkennen können und sich darauf einstellen müssen. Seine Forderung wurde deshalb um ein Drittel gekürzt.
OLG Hamm, Urteil vom 7.5.2021, 7 U 27/20