Sondernutzungserlaubnis bei Vorliegen einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich
Auf einem Grundstück in Nordrhein-Westfalen sollten Bauarbeiten durchgeführt werden. Für das Aufstellen eines Baukrans, einer Baustellentoilette und eines Baustellenzauns sowie für die Lagerung von Baumaterialien auf der Straße wurde im Februar 2021 eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt (§§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO). Diese Vorschrift ermöglicht eine Abweichung von den generellen Bestimmungen der StVO, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen.
Zudem wurde im März 2021 eine wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt (§ 21 StrWG NRW), welche die Benutzung der Straßen über den sogenannten »Gemeingebrauch« hinaus erlaubt. Dieser gestattet jedermann im Rahmen der Widmung unter Beachtung der verkehrsrechtlichen Vorschriften den Gebrauch der öffentlichen Straße. Gegen diese Erlaubnis wandte sich ein Anwohner und beantragte zugleich Eilrechtsschutz.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dem Anwohner fehlt es bereits an einem Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag und der Klage. Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 21 StrWG NRW ist nicht erforderlich, wenn bereits eine Ausnahmegenehmigung nach StVO vorliegt. Das bestimmt § 18 Abs. 1 StrWG.
Diese Vorschrift dient der Verfahrenskonzentration. Schließlich werden im Zuge der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die straßenrechtlichen Interessen der Anlieger berücksichtigt. So ist hier mit Blick auf die Bauarbeiten die wegerechtliche Entscheidung in die übermäßige Straßennutzung schon in die Ausnahmegenehmigung einbezogen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.6.2021, 11 B 852/21