Abwassergebührensatzung: Sonderbestimmungen für Wohnungseigentümer nicht erforderlich
Im Jahr 2020 trat in einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz eine Gebührensatzung in Kraft, die unter anderem regelte, dass Miteigentümer eines Grundstücks als Gesamtschuldner für die Gebühren der Abwasserbeseitigung haften. Die Eigentümer einer Wohnung erhoben dagegen Klage. Sie verlangten eine Sonderbestimmung für Wohnungseigentümer.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz war anderer Ansicht: Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, von der in der Satzung vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung von Miteigentümern die Eigentümer von Wohnungen auszunehmen. Die Gemeinde darf auf Sonderbestimmungen für Wohnungseigentümer verzichten. Sie muss für sie keine Haftung auf das jeweilige Wohnungseigentum entfallende Gebührenschuld begründen.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.8.2021, 6 C 11564/20