Stellplatz für Mülltonnen – nicht vor dem Schlafzimmerfenster
Auf einer Eigentümerversammlung im September 2019 wurde mehrheitlich die Verlegung des Mülltonnenstellplatzes beschlossen. Die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung erhoben gegen den Beschluss Klage. Sie führten an, dass das 80 cm tiefe Mülltonnenhäuschen nur etwa 4,20 m von ihrem Schlafzimmerfenster entfernt sein würde. Es sei keine Bepflanzung zwischen dem Fenster und der Rückwand des Mülltonnenhäuschens vorhanden noch sei eine geplant. Zudem würde das Häuschen zumindest in den Sommermonaten der Mittagssonne ausgesetzt sein und es sei mit Geruchsbelästigungen zu rechnen.
Das Amtsgericht München entschied: Der Beschluss über die Verlegung des Mülltonnenstellplatzes ist unwirksam. Der neue Standort der Mülltonnen ist für die betroffenen Wohnungseigentümer nachteilig. Denn zumindest in den Sommermonaten ist mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen. Die Interessen der betroffenen Eigentümer sind nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.
Soweit mit der Verlegung des Mülltonnenhäuschens eine Sichtverbesserung für die Tiefgaragenausfahrt erreicht werden sollte, kann das Ziel anderweitig erreicht werden. Es ergeben sich auf dem fraglichen Grundstück Alternativen, die Mülltonnen zu platzieren.
AG München, Urteil vom 6.7.2020, 481 C 17917/19 WEG