Behinderung des Verkehrs durch Pflanzkübel auf dem Gehweg
Ein Anlieger stellte auf einer ihm gehörenden Fläche, die seit Jahrzehnten aber für den öffentlichen Verkehr benutzt wird, Blumenkübel auf. Der Gehweg verengte sich dadurch auf eine Breite von 1,30 m.
Die Ordnungsbehörde verfügte das Entfernen der Blumenkübel. Diese stellten eine Behinderung des Verkehrs dar (§§ 32, 49 Abs. 1 Nr. 27, 32 StVO). Der Anlieger klagte gegen die Verfügung.
Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied, der Anlieger ist verpflichtet, die Kübel zu entfernen. Die private Fläche, auf der die Pflanztröge aufgestellt wurden, ist als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche einzustufen. Der Mann war deshalb nicht berechtigt, dort die Kübel aufzustellen. Dies führte vielmehr zu einer Engstelle. Der Fußgängerverkehr wird zumindest erschwert, weil bei einer Breite von nur noch 1,30 m zwei Kinderwagen oder zwei Rollstühle nicht gleichzeitig die Engstelle passieren können. Somit wurde das Aufstellen der Blumenkübel der Verkehr erschwert. Die Ordnungsbehörde durfte deshalb die Beseitigung der Blumenkübel anordnen.
VG Regensburg, Urteil vom 25.5.2021, RN 4 K 20.514