Wer zahlt Beschädigung in Autowaschanlage?
Ein Mann fuhr mit seinem PKW durch eine Autowaschanlage und erlitt dabei einen Schaden: Der rechte Seitenspiegel seines Fahrzeugs wurde abgerissen. Vor dem Betreten der Waschanlage war der Seitenspiegel intakt und wies keinerlei Vorschäden auf.
Der Mann gab an, während des gesamten Waschvorgangs den Anweisungen des Personals sowie den vor Ort angebrachten Hinweisschildern gefolgt zu sein. Es gab weder eine Anweisung noch einen Hinweis, dass die Waschanlage nur mit eingeklappten Spiegeln genutzt werden darf. Daher verlangte er einen Schadensersatz in Höhe von € 329,57.
Die Betreiberin der Autowaschanlage behauptete dagegen, dass die Waschanlage aus technischen Gründen nicht für den Schaden verantwortlich sein könne. Der Mann habe es versäumt, den Spiegel vorher einzuklappen. Entsprechende Hinweise seien im Eingangsbereich der Waschstraße angebracht.
Das Amtsgericht München entschied zugunsten des Mannes. Die Betreiberin der Waschanlage muss den Schaden ersetzen. Während der Durchfahrt wurde der bis dahin einwandfreie Seitenspiegel (so ein Sachverständigengutachten) abgerissen.
Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Mann bei der Durchfahrt einen Fehler gemacht hatte. Die Betreiberin der Waschanlage konnte nicht nachweisen, dass der Mann ausreichend darüber informiert wurde, den Seitenspiegel vor der Durchfahrt einzuklappen. Daher wurde angenommen, dass der Schaden durch eine Fehlfunktion der Waschanlage verursacht wurde. Für diese Fehlfunktion muss die Betreiberin vollumfänglich haften.
AG München, Urteil vom 23.5.2023, 171 C 7665/
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