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Flugverspätung: Keine Entschädigung ohne Zeitverlust

Reisen & Urlaub 11. März 2024
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Ein weißes Flugzeug fliegt in der Luft. Im Hintergrund liegt eine Insel, umgeben von Wasser. Ein paar Schleierwolken sind am Himmel.

AlenKadr / stock.adobe.com

Bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden haben Fluggäste Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Außer, sie haben sich gar nicht zur Abfertigung eingefunden oder selbst einen Ersatzflug gebucht, der nur mit geringerer Verspätung ankam.

Für zwei Flüge der Fluggesellschaft Laudamotion von Düsseldorf nach Palma de Mallorca wurde eine Verspätung von mehr als drei Stunden angekündigt. Zwei Passagiere beschlossen daraufhin, den Flug nicht anzutreten. Sie befürchteten, durch die Verspätung einen Geschäftstermin zu verpassen. Der Flug des ersten Fluggasts kam tatsächlich mit drei Stunden und 32 Minuten Verspätung an. Der zweite Fluggast buchte selbst einen Ersatzflug. Er kam mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber dem ursprünglichen Flug am Zielort an.

Die beiden Fluggäste klagten die pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von € 250,– nach der Fluggastrechteverordnung ein. Diese wird bei einer Verspätung eines Fluges von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit grundsätzlich fällig.

Der Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof in diesem Zusammenhang die Frage zur Entscheidung vor, ob dieser Anspruch auf die pauschale Ausgleichsleistungen für Flugverspätungen auch besteht, wenn sich ein Passagier nicht zur Abfertigung eingefunden hat oder wenn er selbst einen Ersatzflug gebucht hat, der es ihm ermöglicht, das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden zu erreichen.

Der EuGH entschied, in beiden Fallgestaltungen haben Fluggäste keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung.

Den Ausgleichsanspruch haben Fluggäste nur, wenn die Flugverspätung drei Stunden oder mehr beträgt. Dem sind annullierte Flüge gleichgestellt. Entscheidend ist dabei, dass die Fluggäste eines Fluges mit großer Verspätung ebenso wie die Fluggäste eines annullierten Fluges einen Schaden erleiden, der in einem irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr besteht.

Ein Fluggast, der sich gar nicht erst zum Flughafen begibt, erleidet zwar keinen solchen Zeitverlust. Ein Flug, selbst wenn er eine große Verspätung hat, sollte aber dennoch durchgeführt werden. Deshalb besteht für Passagiere die Verpflichtung, sich zur Abfertigung am Flughafen einzufinden. Davon sind laut EU-Fluggastrechteverordnung nur Passagiere eines annullierten Fluges ausdrücklich ausgenommen.

Diese Verordnung dient zudem dazu, Schäden wiedergutzumachen, die für alle betroffenen Fluggäste praktisch identisch sind. Ein Schaden, der durch das Versäumen eines Geschäftstermins verursacht wurde, ist hingegen ein individueller Schaden. Dieser kann nur mittels eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs ausgeglichen werden.

Auch der Fluggast, der einen bestätigten Flug freiwillig nicht antritt und mit dem selbst gebuchten Ersatzflug das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht, hat keinen Zeitverlust erlitten, der ihn zu einer pauschalen Ausgleichszahlung berechtigt. Mit der Fluggastrechteverordnung soll Ärgernissen und »großen Unannehmlichkeiten«, die Fluggäste im Zusammenhang mit einem Flug erleiden, abgeholfen werden. Eine solche Unannehmlichkeit, die sich möglicherweise daraus ergibt, dass ein Fluggast selbst einen Ersatzflug finden muss, ist aber nicht als »groß« im Sinne der Verordnung einzustufen, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht.

EuGH, Urteil vom 25.1.2024, C-474/22