Flug verpasst: Wer haftet für überlange Sicherheitskontrollen?
Die Reisenden hatten eine Pauschalreise nach Madeira gebucht. Beim Online-Check-in wurden sie darauf hingewiesen, um 12:50 Uhr am Gate zu sein. Dort trafen die Urlauber jedoch erst um 13:05 Uhr ein. Das Boarding war zu dem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Das Paar verpasste seinen Flug und konnte somit die gebuchte Reise nicht antreten. Es verlangte daraufhin vom Veranstalter den vollständigen Reisepreis in Höhe von € 1.648,– zurück.
Die Reisenden argumentierten, es habe an diesem Tag mehrere Verzögerungen gegeben. Sie seien bereits gegen 10:15 Uhr am Flughafen gewesen. Der Schalter zur Gepäckabgabe habe jedoch erst um 11:00 Uhr geöffnet. Gegen 11:20 Uhr sei man zur Sicherheitskontrolle gegangen, die bis 13:00 Uhr gedauert habe. Anstelle der verfügbaren 20 Schalter sei lediglich ein einziger geöffnet gewesen. Der Veranstalter hätte wissen müssen, dass nicht hinreichend Personal in der Sicherheitskontrolle zur Verfügung gestanden habe. Er hätte deshalb auf eine frühere Öffnung der Gepäckabgabeschalter der Airline hinwirken müssen. Zudem hätten die Reisenden auf die langen Wartezeiten aufmerksam gemacht werden müssen. Die Reise sei jedenfalls aufgrund des Personalmangels bei der Sicherheitskontrolle mangelhaft gewesen.
Das Amtsgericht München entschied, der Reiseveranstalter muss nicht zahlen, wenn ein Kunde seinen Flug aufgrund von Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen verpasst.
Eine zu langsame Sicherheitskontrolle am Flughafen ist dem Veranstalter nicht zuzurechnen. Es handelt sich bei den Sicherheitsbehörden nicht um Erfüllungsgehilfen des Veranstalters oder deren Leistungsträger. Die Durchführung von Sicherheitskontrollen ist eine hoheitlich staatliche Aufgabe, deren Durchführung und Organisation von einem Veranstalter nicht beeinflusst werden kann.
Auf die längere Dauer der Sicherheitskontrolle war auch nicht hinzuweisen. Vielmehr hätten die Reisenden selbst dafür sorgen müssen, rechtzeitig am Gate zu erscheinen. Andere Reisende haben das Flugzeug offenbar trotz der vergleichbaren Situation rechtzeitig vor Schluss des Boardings erreicht. Insofern ist der vorgetragene Sachverhalt nicht plausibel.
AG München, Urteil vom 12.7.2023, 158 C 1985/23